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   BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18   

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https://dejure.org/2018,13189
BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18 (https://dejure.org/2018,13189)
BAG, Entscheidung vom 24.05.2018 - 2 AZR 73/18 (https://dejure.org/2018,13189)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 (https://dejure.org/2018,13189)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines erfolgreichen Auflösungsantrages trotz gerichtlich festgestellter Sozialwidrigkeit der Kündigung; Wiederholungsgefahr pflichtwidrigen Verhaltens trotz Abmahnung Grund für gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Bewusst ...

  • bag-urteil.com

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

  • Betriebs-Berater

    Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auflösungsantrag bei einer sozialwidriger Kündigung

  • rewis.io

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung eines erfolgreichen Auflösungsantrages trotz gerichtlich festgestellter Sozialwidrigkeit der Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers unter Berufung auf Gründe einer vorherigen erfolglosen Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Begründung eines Auflösungsantrags trotz gerichtlich festgestellter Sozialwidrigkeit der Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösungsantrag - und der bewusst flsche Tatsachenvortrag im Kündigungsschutzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösungsantrag - und die erfolglosen Kündigungsgründe

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auflösungsantrag und der wahrheitswidrige Prozessvortrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 163, 36
  • NJW 2018, 3131
  • ZIP 2018, 1801
  • MDR 2018, 1256
  • NZA 2018, 1131
  • BB 2018, 1971
  • DB 2018, 2249
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 674/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Zudem dürfen die Parteien nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellen, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 22; 23. Februar 2010 - 2 AZR 554/08 - Rn. 32) .

    bb) Sollte der Kläger bewusst wahrheitswidrig vorgetragen haben, könnte er sich - was das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil offengelassen hat - nicht darauf berufen, sein Vorgehen sei unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 30) .

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 60) .

    In diesen Fällen muss er indes im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 60; 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - zu II 3 b der Gründe; APS/Biebl 5. Aufl. KSchG § 9 Rn. 52; ErfK/Kiel 18. Aufl. § 9 KSchG Rn. 23) .

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei der Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - Rn. 21) .

    In diesen Fällen muss er indes im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 60; 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - zu II 3 b der Gründe; APS/Biebl 5. Aufl. KSchG § 9 Rn. 52; ErfK/Kiel 18. Aufl. § 9 KSchG Rn. 23) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Sollte das Landesarbeitsgericht - ggf. in einer Gesamtschau mehrerer für eine Auflösung geeigneter Sachverhalte - annehmen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufzulösen, wird es prüfen müssen, ob die ordentliche Kündigung allein aufgrund ihrer Sozialwidrigkeit unwirksam war (zu dieser Anforderung BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 34) .
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    b) Sollte es davon überzeugt sein, der Kläger habe in einem oder beiden Punkten bewusst wahrheitswidrig vorgetragen, wird das Landesarbeitsgericht in einem zweiten Schritt beurteilen müssen, ob angesichts dessen noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - zu B II 2 c der Gründe) .
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Überdies betrifft diese Beschränkung des "Nachschiebens" von Kündigungsgründen nicht den Vortrag von Auflösungsgründen im Prozess (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 103, 100) .
  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Dieses wäre ggf. abfindungsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BAG 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - zu B I 3 der Gründe; 15. Februar 1973 - 2 AZR 16/72 - zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 43) .
  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Dieses wäre ggf. abfindungsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BAG 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - zu B I 3 der Gründe; 15. Februar 1973 - 2 AZR 16/72 - zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 43) .
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Nach der ständigen, vom Landesarbeitsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Senatsrechtsprechung stellt sich eine verhaltensbedingte Kündigung, die auf eine Pflichtverletzung gestützt wird, die das Gericht nicht als besonders schwerwiegend erachtet, und die nicht am Maßstab von § 12 Abs. 3 AGG zu messen ist, bereits dann als unverhältnismäßig dar, wenn nach den bei ihrem Zugang erkennbaren Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, eine Abmahnung werde eine Verhaltensänderung herbeiführen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28 f., BAGE 159, 267) .
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
    Indes hätte das Landesarbeitsgericht sich nach § 286 Abs. 1 ZPO mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73) .
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche

  • LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16

    Arbeitsnehmerkündigung - Abmahnerfordernis

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2021 - 21 Sa 1291/20

    Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 16 mwN).

    Der Vortrag des oder der Arbeitgeber*in muss so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf dieses Vorbringen stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 19 mwN).

    Die Kammer hat bei der Bemessung der Abfindung die Vertragsdauer, das Lebensalter und den Familienstand, die gegenwärtige gesundheitliche Situation des Klägers sowie den Grad der Sozialwidrigkeit der Kündigung und ein Auflösungsverschulden des Klägers berücksichtigt (zu den maßgeblichen Kriterien BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 38; BAG 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - unter B I 3 c der Gründe, DB 1984, 883 ).

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 16, BAGE 163, 36) .

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei der Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 14, BAGE 163, 36) .

    aa) Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht bei dieser Bewertung von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen ist, wonach bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag des Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit, den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, geeignet ist, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 25, BAGE 163, 36) , und mögliche vorgerichtliche Lügen ihn nicht von der ihm im Rechtsstreit gemäß § 241 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht entbinden, wahrheitsgemäß vorzutragen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 27, aaO) .

    Damit hat die Klägerin nicht "bloß" eine "pauschale Verfasserlüge" aufrechterhalten, sondern sie an die Vorhalte der Beklagten im Rechtsstreit angepasst und auf Frau K konkretisiert (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 34, BAGE 163, 36) , die damit in den Fokus der Beklagten gerückt wurde.

    Sollte die Kündigung sich aufgrund eines betriebsverfassungsrechtlich verwertbaren Sachverhalts als sozial gerechtfertigt erweisen, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob sie gleichwohl wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (zur Unterscheidung vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 37, BAGE 163, 36) .

    Derzeit ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Unwahrheit ihrer gegenteiligen Behauptung nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 30, BAGE 163, 36) .

    c) Falls die Beklagte den Vorfall am 31. Mai 2019 gegenüber dem Betriebsrat nicht als "eigenständigen" Kündigungsgrund angeführt haben sollte, hinderte sie dies gleichwohl nicht, diesen Sachverhalt im Rahmen ihres Auflösungsantrags zu verwerten (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 37, BAGE 163, 36; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 103, 100) .

    Dieses wäre ggf. abfindungsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 38, BAGE 163, 36) .

  • LAG Niedersachsen, 21.03.2019 - 13 Sa 371/18

    Grundsatz der Trennung von Privatbereich und Arbeitsbereich; Rechtswidriges

    Ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt - ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns - in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers ( BAG 24.05.2018 - 2 AZR 73/18 -, Rn. 25, juris ).

    Der Vortrag muss so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf dieses Vorbringen stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste ( BAG 24.05.2018 - 2 AZR 73/18 -, Rn. 19, juris ).

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